Corona-Update 1. Juni 2021

Auf Grund der neuen Allgemeinverfügung über zusätzliche Öffnungen und Erleichterungen aufgrund der Niedriginzidenzbestimmung der 26. Coronaverordnung (§ 22b Abs. 1) des Landes Bremen gemäß § 22b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der 26. CoronaVO, verkündet am 29.05.2021 gilt nun übersetzt folgendes für unseren Sportbetrieb.
 
Im Einzelnen können sich wieder Personen aus zwei Haushalten unabhängig von der absoluten Anzahl der Personen oder fünf Personen, wobei Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren und Begleitpersonen von Menschen, die diese aufgrund von Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung benötigen, nicht einzurechnen sind, treffen ohne das Abstandsgebot einzuhalten.
 
Gemäß dieser Verordnung ist privates Grillen und Feiern auf dem Gelände leider nur für den oben angesprochenen Personenkreis zulässig, da es sich dabei nicht um ein durch ein Hygienekonzept abgesichertes Treffen handelt. Entsprechend gelten nicht die Regeln die für die Gastronomie gelten!!! Dies ist ohne Ausnahme für Geimpfte, Genesene oder Getestete.
 
Die Öffnung von … (§ 4 Abs. 2 Nr. 5) … öffentlichen und privaten Sportanlagen im Rahmen der nach Ziffer 2 dieser Verfügung zulässigen Sportausübung (§ 4 Abs. 2 Nr. 6) ist zulässig. Duschen können wieder geöffnet werden. Saunen bleiben geschlossen.
 
Sport in geschlossenen Räumen (§ 22b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der 26. CoronaVO) ist abweichend von § 1 Abs. 3 der 26. CoronaVO mit bis zu 10 Personen oder in Gruppen mit bis zu 20 Kindern und Jugendlichen sowie zwei Anleitungspersonen auch in geschlossenen Räumen zugelassen.
 
Sport außerhalb geschlossener Räume ist nicht neu geregelt und daher gilt weiterhin (3) Die Ausübung von Sport ist im Freien nur mit höchstens zehn Personen oder mit Gruppen von bis zu 20 Kindern oder Jugendlichen mit einem Alter bis zu 1Jahren und mit höchstens zwei Trainerinnen oderTrainern erlaubt.