Satzung

Diese Fassung im Internet dient nur der Information und ist ohne Gewähr. Rechtsgültig ist die dem Finanzamt und dem Vereinsregister mitgeteilte Fassung.


Verein Wassersport Vegesack e.V.

Am Wasser 31. 28759 Bremen

beschlossen auf der Mitgliederversammlung vom 23. April 1998

§ 1 Name, Sitz und Stander

Der am 5. Februar 1893 in Vegesack gegründete ”Verein Wassersport e. V. Vegesack mit Sitz in Bremen-Vegesack ist rechtsfähig durch die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bremen. Er führt den oben abgebildeten Stander (gleichschenkliges blaues Dreieck mit weißem Rand und weißem Hansekreuz). Den Stander darf nur führen, wer aktives Mitglied ist und einen gültigen Standerschein besitzt. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Bremen e.V..

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar die Förderung des Wassersports zur körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder. Der im VWV ausgeübte Wassersport sieht sich guter Seemannschaft verpflichtet, die über das Küstenrevier hinaus in erster Linie Grundlage des Touren- und Wettsegelns vornehmlich in die europäischen Nachbarstaaten der Nord- und Ostsee ist. Notwendigerweise ist mit dem Wassersport die Bereithaltung von Liegemöglichkeiten für Wassersportfahrzeuge, von Booten zur Unterweisung von Jugendlichen sowie die Unterhaltung eines Vereinsheimes verbunden. Hinzu kommt die Unterweisung der Mitglieder im Führen von Wassersportfahrzeugen, das Abhalten von Wettfahrten sowie die Pflege gegenseitiger Hilfe und Achtung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Aufgaben des Vereins vollziehen sich unter Wahrung der parteipolitischen und konfessionellen Neutralität.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus

  1. aktiven Mitgliedern
  2. familienangehörigen Mitgliedern
  3. jugendlichen Mitgliedern
  4. Ehrenmitgliedern
  5. passiven Mitgliedern

Das Leben im Verein wird durch die aktiven Mitglieder, in der Regel Bootseigner, ihre Familien und die Jugendlichen bestimmt, die als Crewmitglieder oder auf eigenen oder dem Verein gehörenden Booten den Wassersport ausüben. Die vom Verein vorgehaltenen festen Liegeplätze dienen in erster Linie den genannten Gruppen.

Aktives Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und aktiv den Wassersport im Sinne der Vereinsziele betreibt.

Familienangehörige Mitglieder können ausschließlich Partner in Lebensgemeinschaften mit aktiven Mitgliedern und deren Kinder bis zum 18. Lebensjahr werden.

Jugendliche Mitglieder sind solche, die das achte Lebensjahr überschritten und das 18. noch nicht vollendet haben. Sie bilden die Jugendabteilung. Der Jugendabteilung können darüber hinaus auf Antrag Mitglieder bis zum vollendeten 21. Lebensjahr angehören. Die Jugendabteilung soll von einem Leiter, der mindestens 21 Jahre alt und sportlich vorgebildet ist, geführt werden.

In der Ausbildung befindliche Mitglieder über 18 Jahre zahlen einen ermäßigten Beitrag, jedoch längstens bis zum vollendeten 27. Lebensjahr.

Jugendliche Mitglieder werden nach Vollendung des 18. Lebensjahres bei Beginn des nächsten Kalenderjahres automatisch aktive oder auf Antrag passive Mitglieder.

Ehrenmitglied ist, wer wegen hervorragender Verdienste um den Verein oder wegen besonderer Leistungen im Wassersport durch eine Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit dazu ernannt wird. Ein Ehrenmitglied teilt die Rechte eines aktiven Mitgliedes, ohne zu Beitragsleistungen verpflichtet zu sein.

Passive Mitglieder sind dem Verein und seinen Zielen mit besonderem Interesse fördernd verbunden. Sie haben zu allen Veranstaltungen des Vereins Zutritt. Die Statusänderung von passiver in aktive Mitgliedschaft bedarf der Zustimmung des Vorstandes.

§ 4 Mitgliedsaufnahme

Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen und kann von jeder männlichen oder weiblichen Person erworben werden, die die Vereinsziele unterstützt und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist sowie einen guten Leumund besitzt.

Grundsätzlich soll mit einer Bewerbung eine Befürwortung durch zwei Mitglieder des VWV verbunden sein. Über die Aufnahme bzw. Ablehnung eines Bewerbers entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

Grundlage des Aufnahmeverfahrens sind

  • eine Warteliste, die Orientierungscharakter hat und die dem erweiterten Vorstand ebenso zugänglich ist, wie dem Ältestenrat.
  • technische Überlegungen zur Auslastung und Nutzung der Bootsanlagen.
  • Gesichtspunkte, die durch das Vereinsinteresse gegeben sind.

Zur Mitgliedschaft und sportlichen Betätigung von nicht volljährigen Personen muss in jedem Falle eine schriftliche Erlaubnis der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters dem Antrag zur Aufnahme in den Verein beigefügt werden.

Gründe für die Aufnahme als Mitglied oder die Ablehnung einer Bewerbung werden protokollarisch festgehalten.

Aufnahmeanträge werden den Mitgliedern vier Wochen lang bekannt gegeben.

Eine Aufnahme bzw. Ablehnung wird schriftlich mitgeteilt.

Widersprüche gegen eine Ablehnung sind an den Ältestenrat zu richten, der den Vorgang vermittelnd überprüft. Eine mehrheitlich getroffene Entscheidung des Ältestenrates bei Ablehnung eines Antrages ist endgültig.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft und die Beitragspflicht erlischt durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Die Funktionen der satzungsmäßigen Rechte kommen sofort zum Erlöschen. Der Austritt oder die Aufgabe der aktiven Mitgliedschaft muss unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Jahresende schriftlich erfolgen. Sämtliche geldlichen Verpflichtungen gegenüber dem Verein müssen bis zum Tage des Austritts geregelt sein. Vorausgezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt auf Beschluß des gesamten Vorstandes:

  1. Bei Rückstand der Beiträge über drei Monate und Nichtzahlung nach erfolgter schriftlicher Mahnung.
  2. Bei vereinsschädigendem Verhalten oder groben Verstößen gegen die Satzung, Vereinsbeschlüsse, Bootshaus- bzw. Hafenordnung.
  3. Wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins.

Gegen den Ausschluß kann schriftlich binnen zwei Wochen nach Zustellung des Ausschlußbeschlusses des Vorstandes Einspruch erhoben werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist gerichtlich nur innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung der Mitgliederversammlung anfechtbar.

§ 6 Rechte und Pflichten

Die Vereinsanlagen stehen allen Mitgliedern zur Verfügung. Bootseigner haben an der schwimmenden Anlage mit den Liegeplätzen für Boote besonderes Interesse und tragen für deren Pflege Verantwortung.

Die Liegeplätze vergibt nach Antrag der Bootseigner der technische Leiter im Namen des Vorstands. Bestimmend für die Vergabe bzw. Beibehaltung eines Liegeplatzes sind die Bootsgröße, der Bootstyp und die vom Verein vorgehaltenen Boxengrößen. Bei der Vergabe von Plätzen respektiert der Vorstand die Wünsche der Mitglieder entsprechend der Zeit der Vereinszugehörigkeit.

Aktive Mitglieder, die mehr als ein Boot in der Hafenanlage liegen haben, müssen für jedes weitere Boot zusätzlich einen halben Jahresbeitrag für aktive Mitglieder zahlen, ausgenommen sind Beiboote bis zu drei Meter Länge.

In Zusammenarbeit mit dem Hafenwart kann der technische Leiter vorübergehend freie Bootsplätze an Gastlieger vergeben, sofern der Interessent die Hafenordnung anerkannt. Jedes Mitglied ist zur Zahlung des von einer Mitgliederversammlung festgesetzten Eintrittsgeldes, Vereinsbeitrages und sonstiger Zahlungen verpflichtet. Jedem Mitglied wird die Befolgung der Satzung, Vereinsbeschlüsse und Bootshausbzw. Hafenordnung zur Pflicht gemacht, ebenso die Ableistung von Arbeits- und Wachdienst.

§ 7 Beiträge

Die Höhe des Eintrittsgeldes und der Beiträge richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins und wird von der Jahreshauptversammlung festgesetzt. Der Vereinsbeitrag setzt sich zusammen aus einem Grundbeitrag plus einem Bootszuschlag für den Sommer- bzw. Winterliegeplatz, der abhängig ist von der jeweiligen Bootsgröße. Alle finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein sind eine Bringeschuld.

Vereins- und Verbandsbeiträge sowie der Bootszuschlag (Sommer) müssen bis zum 15. März, der Bootszuschlag (Winter) bis zum 30. November des betreffenden Jahres restlos bezahlt sein. Andernfalls besteht kein Recht auf einen festen Liegeplatz.

§ 8 Vermögen

Für sämtliche Verbindlichkeiten haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, das aus dem Kassenbestand, Immobilien und Mobilien besteht. Überschüsse aus allen Veranstaltungen des Vereins gehören dem Verein.

§ 9 Die Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • die Bootseignerversammlung
  • die Jugendversammlung
  • der Vorstand
  • der Ältestenrat

Die Mitgliederversammlung

Oberstes Beschlussorgan des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung wählt den geschäftsführenden Vorstand.

Sie berät und beschließt in Zusammenarbeit mit dem Vorstand über sportliche, geschäftliche oder technische Fragen, die das Interesse des Vereins berühren.

Sie hat das Recht, auf Antrag von fünf Mitgliedern bei mehrheitlicher Zustimmung eigene Ausschüsse zu bilden, deren Verhandlungsergebnisse nach Billigung durch die Mitgliederversammlung für den geschäftsführenden Vorstand bindend sind.

Sie legt fest, welche Abteilungen zur Unterstützung des Vorstandes bestehen und wie sie personell besetzt sein sollen.

Die Bootseignerversammlung

Die Bootseignerversammlung wird vom Vorstand oder auf Antrag von 20 Bootseignern durch den Vorstand einberufen. Jeder Bootseigner hat eine Stimme.

Die Bootseignerversammlung behandelt Angelegenheiten, die gemäß auszuweisender Tagesordnung spezielle Interessen und Aufgaben der Bootseigner anbelangen.

Die Bootseignerversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Sie dient in erster Linie dem Gedankenaustausch und der gegenseitigen Information. Der Vorstand und die Bootseigner können zu jeder Zeit in der Versammlung ein Meinungsbild durch Abstimmung erbitten. Bindende Beschlüsse über die Abwicklung des Wassersports können gefaßt werden, wenn die entsprechend ausgewiesene Tagesordnung dieses den Bootseignern mindestens 14 Tage vorher ankündigt und die Mehrheit aller Bootseigner einer Auffassung ist. In diesem Fall ist die Bootseignerversammlung der Mitgliederversammlung gegenüber berichtspflichtig.

Die Jugendversammlung

Die Jugendversammlung ist das Forum für die Interessen der Jugendlichen und der vom Jugendleiter zu vertretenden Vereinsziele. Jedes Mitglied der Jugendabteilung hat eine Stimme. Die Jugendversammlung wählt sich unter den männlichen und weiblichen jugendlichen Mitgliedern einen Obmann und einen Vertreter. Der Vorstand bringt nach Anhörung der Jugendlichen einen von der Mitgliederversammlung zu bestätigenden Jugendleiter in Vorschlag. Der Obmann der Jugend und sein Vertreter leiten die Jugendabteilung einvernehmlich mit dem Jugendleiter.

Die Jugendversammlung wird vom jeweiligen Obmann und dem Jugendleiter oder auf Antrag von 10 Jugendlichen mindestens einmal jährlich einberufen. Sie behandelt u.a. Ausbildungsfragen, die Nutzung und Pflege von Booten, gemeinsame Fahrten, Teilnahme an Regatten und ihre Ausrichtung.

Die Interessen der jüngeren Kinder des Vereins werden vom Jugendleiter wahrgenommen, der überdies für Ausbildungsangebote im Rahmen des Wassersports sorgt.

Der Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB wird gebildet aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassenführer, dem Schriftführer und dem technischen Leiter. Der Verein wird vertreten durch den ersten oder zweiten Vorsitzenden jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

Der geschäftsführende Vorstand hat das Recht, sich bei der Behandlung von Sachfragen durch Hinzuziehung von Mitgliedern beraten zu lassen.

Der erweiterte Vorstand

Für jedes Vorstandsmitglied außer dem 1. und dem 2. Vorsitzenden wird ein Stellvertreter gewählt. Die Abteilungen Segeln und Motorbootfahren werden durch je einen Obmann und einen Beisitzer vertreten, desgleichen die Abteilung Vereinsveranstaltungen. Die Jugendabteilung wird durch den Jugendleiter und den Obmann der Jugendlichen vertreten. Der Hauswart ist Mitglied qua Amt.

Der Ältestenrat

Der Ältestenrat verfolgt kritisch das Vereinsleben. Er hat eine Vermittlerfunktion zwischen Gremien und einzelnen Mitgliedern sobald er angesprochen wird oder Maßnahmen oder Entwicklungen im Verein für bedenklich hält.

Der Ältestenrat hat die Aufgabe, für Mitglieder und ihre Anliegen gesprächsbereit zu sein, Interessen von Mitgliedern gegebenenfalls zu beraten und sich zu eigen zu machen, sofern Mitglieder sich in ihren Anliegen durch die Gremien des Vereins nicht vertreten fühlen. Der Ältestenrat berät in solchen Fällen gegebenenfalls den geschäftsführenden Vorstand oder die Mitgliederversammlung sofern er nicht selbst außerhalb der im Vereinsleben vorgesehenen Gremien eine Lösung findet.

Die Mitglieder des Ältestenrates haben bei gegebenem Anlass und vorherig begründeter Ankündigung als einzelne oder insgesamt Zutritt zu allen Gremien während der ihren Anliegen folgenden Tagesordnungspunkte. Sie sind in diesen Gremien nicht stimmberechtigt.

Der Ältestenrat ist der Mitgliederversammlung gegenüber berichtspflichtig. Er umfaßt fünf Personen, die länger als 25 Jahre Mitglied im Verein und älter als 50 Jahre sind, davon mindestens zwei weibliche und zwei männliche Mitglieder. Er wird durch die Mitgliederversammlung gewählt und bestimmt selbst den jährlich wechselnden federführenden Vorsitz.

Die Wahl des Vorstandes und des Ältestenrates erfolgt in jedem zweiten Jahr in der Mitgliederversammlung. Wählbar sind alle Mitglieder, sofern sie das öffentliche aktive und passive Wahlrecht besitzen.

Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

§ 10 Geschäftskreis des Vorstandes

  1. des 1.Vorsitzenden:
    1. Vertretung des Vereins nach innen und außen.
    2. Leitung der Sitzungen und Versammlungen.
    3. Schriftliche Genehmigung der vom Kassenführer zu bezahlenden Rechnungen.
    4. Überwachung der Vereinsfunktionäre.
  2. des 2. Vorsitzenden:
    Vertretung des Vorsitzenden in allen Punkten.
  3. des Kassenführers:
    1. Führung der Kassenbücher.
    2. Führung der Mitgliederlisten.
    3. Einnahme der Beiträge und sonstigen Zahlungen.
    4. Begleichung der genehmigten Ausgaben.
    5. Rechnungsbelegung.
    6. Steuerliche Angelegenheiten
  4. des Schriftführers:
  • Führung der Protokolle.
  • Erledigung sämtlicher schriftlicher Arbeiten.
  • des technischen Leiters:
    1. Wahrnehmung aller technischen Belange des Vereins.
    2. Instandhaltung und Beschaffung von Anlagen und Gerät.
  • der Mitglieder des erweiterten Vorstandes:
    Beratung des Vorstandes und gewissenhafte Ausführung aller ihnen übertragenen Aufgaben.
  • Die Kassenprüfer prüfen am Ende des Geschäftsjahres die Buchungen und Belege, sind aber befugt, jederzeit eine Kassenrevision vorzunehmen. Sie berichten der Mitgliederversammlung.

    § 11 Geschäftsordnung

    1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
    2. Jede ordnungsgemäß einberufene Sitzung oder Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
    3. Eine Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, sofern bei der Beschlußfassung mindestens 25 Mitglieder anwesend sind. In jeder Sitzung oder Versammlung muss die Tagesordnung vor Eintritt in die Verhandlung bekanntgegeben und genehmigt werden.
    4. Die Mitgliederversammlung
      1. Die Einberufung der Mitgliederversammlungen durch den Vorstand muss spätestens zwei Wochen vorher durch schriftliche Mitteilung per Rundschreiben oder durch Veröffentlichung im Verbandsorgan unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen.
      2. In der Regel findet mindestens eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung nach Ablauf eines Kalenderjahres statt. In der Hauptsache beschäftigt sich diese mit:
        1. Berichten des gesamten Vorstandes.
        2. Wahl des Vorstandes.
        3. Beitragsfestsetzung.
        4. Wahl zweier Kassenprüfer.
      3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand nach eigenem Ermessen einberufen; er muss es gemäß § 9 auf Ersuchen von einem Viertel der Mitglieder (§ 3 Nr. 1 - 4).
      4. Anträge zu Jahreshauptversammlungen müssen bis zum 31. Dezember jeden Jahres in den Händen des Vorstandes sein.
      5. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Es sei denn, die Satzung schreibt eine andere Stimmenmehrheit vor. Bei Beschlüssen über Umlagen entscheiden die davon betroffenen Mitglieder. Die Abstimmung kann offen durch Handerheben oder auf Antrag geheim durch Stimmzettel erfolgen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
      6. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten Anwesenden. Satzungsänderungen, die die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins berühren, sind dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
      7. Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu führen. Die gefaßten Beschlüsse sind darin klar und deutlich wiederzugeben. Das Protokoll muss vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterschrieben werden.
      8. Die Mitgliederversammlung wählt die Kassenprüfer.

    § 12 Haftung

    Der Verein übernimmt keine Haftung für die an seiner Anlage liegenden Boote und für das im Bootshaus und Schuppen eingebrachte Gut seiner Mitglieder und Gäste. Er übernimmt weiterhin keine Haftung für Schäden, die bei der Benutzung vereinseigener Einrichtungen auftreten.

    Kinder unter 14 Jahren sollten außerhalb der offiziellen Übungsstunden die Vereinsanlagen nur in Begleitung ihrer Eltern betreten. Eltern haften in jedem Fall für ihre Kinder.

    Der Sport-Unfallschutz der Mitglieder ist durch eine Kollektiv-Versicherung gedeckt.

    § 13 Auflösung

    Der Verein kann aufgelöst werden, wenn 9/10 der erschienenen Mitglieder in einer Mitgliederversammlung die Auflösung beschließt. Bei der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die "Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger" (DGzRS), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

    § 14 In Kraft treten

    Die Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 23. April 1998 beschlossen worden und tritt nach Genehmigung durch das Finanzamt und die Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

    gez. Friedrich Marotzke (Vorsitzender), gez. Gerhard Rabba (Schriftführer)


    Diese Fassung im Internet dient nur der Information und ist ohne Gewähr. Rechtsgültig ist die dem Finanzamt und dem Vereinsregister mitgeteilte Fassung.